Eine Frau (
deutsch, marokkanischer Abstammung) wird von Ihrem Mann (
Marokkaner)) geschlagen und mit dem Tode bedroht, eine alltägliche Situationen einer Ehe (
leider wahr). Sie reicht die Scheidung ein und weil Sie auch nach dem Scheidungsantrag noch munter weiter bedroht wird (
leider auch Realität), will Sie wegen der unzumutbaren Härte, die vorzeitige Scheidung, also noch vor Ablauf des Trennungsjahres.
Zumal die Polizei dem Ehemann, nach einem brutalem Hausstreit, auch schon Hausverbot erteilt hat und er sich dem Haus nicht mehr als 50 Meter nähern darf!
Alles bis jetzt leider ganz normal in unserer kranken Gesellschaft, wo häusliche Gewalt schon seit je her als Volkssport betrieben wurde und zwar quer durch alle Lager und Klassen.
Aber jetzt kommt der Knaller, den eine Amtsrichterin (
eine Deutsche) argumentiert:
Sie sehe die Voraussetzung für eine Härtefallentscheidung nicht gegeben, denn beide Parteien stammten aus dem marokkanischen Kulturkreis. Dort sei es nicht unüblich, dass der Mann seiner Frau gegenüber ein Züchtigungsrecht ausübe (
und auch noch drei weitere Frauen hat). Die Juristin schlug noch vor, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen (
vielleicht heilen die Wunden ja bis dann...).
Richterin Hirnlos (
wie Sie seit dem am Gericht nur noch gerufen wird), hatte wohl vergessen das Körperverletzung und Bedrohung Delikte sind, bei denen es keine Rolle spielt woher das Opfer oder der Täter kommt.
Ich formuliere es mal so: Unsere Toleranz gegenüber Anderen, gleich welcher Herkunft und Religion, sollte exakt so weit gehen, bis sie an unsere Grundgesetze ankommt. Keine Religion der Welt darf eine Rechtfertigung für Gewalt gegenüber anderen gelten.
All das passiert nur kurz nach den leidvollen Erfahrungen aus dem Justizskandal von Richter Peter M. aus Mönchengladbach.
Richter Planlos
Vielleicht verblendet mir auch mein Zynismus die Augen und es war ganz anders - die Richterin wollte uns Steuerzahlern Geld ersparen, den die 26 Jahre alte Frau hatte nach Angaben des Gerichts, Prozesskostenhilfe für den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt.